Rechtsgebiete

Kindesunterhalt

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB.

Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet ist der nicht betreuende Elternteil.

Da sich im Gesetz keine konkreten Regeln zur Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts finden, dient als Grundlage der Unterhaltsberechnung in der Regel die sog. Düsseldorfer Tabelle.

Neben diesen „normalen“ Kindesunterhalt, dessen Höhe sich – bei Minderjährigen – aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet, kann noch sog. Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes treten. Unter Mehrbedarf versteht man Kosten, die regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen nicht erfasst werden können. Typisches Beispiel sind Kindergartengebühren oder Therapiekosten.

Der sog. Sonderbedarf hingegen ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nur einmalig oder für eine absehbare, begrenzte Zeit vorliegt. Als klassisches Beispiel können hier Klassenfahrten genannt werden.

Problematisch und streitig sein kann auch die Frage des Kindesunterhalts bei einem Wechselmodell. Dieses führt nicht etwa dazu, dass überhaupt kein Unterhalt mehr zwischen den Elternteilen zu zahlen wäre. Vielmehr wird dann jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.07.2014 – Az. XII ZB 661/12) hier nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Die konkrete Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist kompliziert; es empfiehlt sich ein erfahrener Anwalt für Unterhaltsrecht.