Kündigung erhalten? Dann ist schnelles Handeln gefragt!
Ist die Kündigung unwirksam oder bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit, können die Rechte des Arbeitsnehmers nur durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt werden.
Erste (zeitliche) Hürde ist dabei die sog. 3-Wochen-Frist. § 4 Satz 1 KSchG bestimmt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, beim Arbeitsgericht erheben muss.
Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung als wirksam fingiert; die Rechte des Arbeitsnehmers sind verloren.
Gerade in solchen Konstellationen ist es wichtig kurzfristig einen Besprechungstermin vereinbaren zu können.
Die Einhaltung der obigen Frist ist dabei nicht nur von entscheidender Bedeutung, wenn sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstreben. Auch oder gerade wenn eine Abfindung erstritten werden soll, führt ein Verstreichenlassen der Frist zum Verlust ihrer Ansprüche.
Es spielt dabei keine Rolle, ob ihnen außerordentlich oder ordentlich, betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder sogar krankheitsbedingt gekündigt wurde.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst einmal zerstört, steht vielfach nicht mehr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung im Vordergrund.
Viele Arbeitnehmer unterliegen dabei dem Irrglauben, dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hätten. Dies kann sie teuer zu stehen kommen!
Im Allgemeinen besteht nämlich kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich in Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch bspw. in Arbeits- oder Tarifverträgen finden.
Verlieren sie daher keine Zeit und lassen sie ihre Ansprüche frühzeitig von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Um eine angemessene Abfindung erstreiten zu können, kommt es neben dem juristischen Know-how auch auf das Verhandlungsgeschick ihres Prozessbevollmächtigten an.
Anwaltliche Hilfe kann daneben auch bei der Durchsetzung offener Lohnforderungen, der Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche, unberechtigten Abmahnungen oder der Erstellung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses notwendig sein.
Kündigung erhalten? Dann ist schnelles Handeln gefragt!
Ist die Kündigung unwirksam oder bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit, können die Rechte des Arbeitsnehmers nur durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt werden.
Erste (zeitliche) Hürde ist dabei die sog. 3-Wochen-Frist. § 4 Satz 1 KSchG bestimmt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, beim Arbeitsgericht erheben muss.
Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung als wirksam fingiert; die Rechte des Arbeitsnehmers sind verloren.
Gerade in solchen Konstellationen ist es wichtig kurzfristig einen Besprechungstermin vereinbaren zu können.
Die Einhaltung der obigen Frist ist dabei nicht nur von entscheidender Bedeutung, wenn sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstreben. Auch oder gerade wenn eine Abfindung erstritten werden soll, führt ein Verstreichenlassen der Frist zum Verlust ihrer Ansprüche.
Es spielt dabei keine Rolle, ob ihnen außerordentlich oder ordentlich, betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder sogar krankheitsbedingt gekündigt wurde.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst einmal zerstört, steht vielfach nicht mehr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung im Vordergrund.
Viele Arbeitnehmer unterliegen dabei dem Irrglauben, dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hätten. Dies kann sie teuer zu stehen kommen!
Im Allgemeinen besteht nämlich kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich in Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch bspw. in Arbeits- oder Tarifverträgen finden.
Verlieren sie daher keine Zeit und lassen sie ihre Ansprüche frühzeitig von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Um eine angemessene Abfindung erstreiten zu können, kommt es neben dem juristischen Know-how auch auf das Verhandlungsgeschick ihres Prozessbevollmächtigten an.
Anwaltliche Hilfe kann daneben auch bei der Durchsetzung offener Lohnforderungen, der Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche, unberechtigten Abmahnungen oder der Erstellung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses notwendig sein.